Soweit dies erforderlich und möglich ist, verschafft sich das Gericht den persönlichen Eindruck in der üblichen Umgebung des Betroffenen.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist nicht ausgeschlossen, sollte sich jedoch nur auf eng begrenzte Ausnahmefälle beziehen.
Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.
Ist ein Verfahrenspfleger in die Entscheidung miteinzubeziehen, so ist er von Anfang an in den Prozess miteinzubinden.