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Verlängerung einer bereits länger währenden Unterbringung erfordert größere Begründungstiefe

Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.


Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt eine weitere Anordnung der Unterbringung eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus.

Allerdings sind bei der weiteren Anordnung einer bereits länger währenden Unterbringung strengere Voraussetzungen an die Feststellung einer weiteren Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen zu stellen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 215 20 vom 10.06.2020
[bns]
 

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