Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, aus dem sich ein Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Gutachten ergibt, so muss sich der Tatrichter mit dem Widerspruch auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken. Ein weiteres Gutachten muss der Tatrichter jedoch nur einholen, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag.
Die Eignung eines Bevollmächtigten wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit muss der Tatrichter anhand einer Gesamtschau aller Umstände vornehmen.