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Ausnahmsweise muss Sachverständigengutachten in einem Betreuungsverfahren dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden

In einem Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache voraus, dass das Gutachten dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wird.


In einem Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung, kann ausnahmsweise von der Bekanntgabe der Gründe eines eingeholten Sachverständigengutachtens an den Betroffenen abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu vermeiden.
In einem solchen Fall, kann durch die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 496 19 vom 11.03.2020
[bns]
 

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