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Schriftsätze können per Telefax eingereicht werden

Die im Gesetz vorgeschriebene Schriftform ist gewahrt, wenn ein im Original eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz in eine pdf-Datei eingescannt und diese nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstelle des Gerichts per E-Mail an das Gericht übersandt und dort ausgedruckt wird.


Die für Telefax-Sendungen geltenden Grundsätze können nicht auf die Übermittlung per E-Mail übertragen werden, weil diese beiden Übermittlungswege schon im Ansatz unterschiedlichen Regelungen unterfallen.

Dokumente, die per Telefax übermittelt werden, unterliegen den Regeln über schriftliche Dokumente im Sinne der ZPO.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZB 11 18 vom 04.02.2020
[bns]
 

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