Eine Aussetzung des Umgangsverfahrens auf unbestimmte Zeit kommt zudem in Betracht, wenn einerseits wegen der Maßnahmen der Landesregierung zur Verhinderung der raschen Verbreitung des Corona-Virus? die vorgeschriebenen persönlichen Anhörungen des Kindes und der Eltern sowie die Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten in einem frühen Termin nicht angezeigt sind und andererseits Umgang mit dem Kind stattfindet und eine Beratung der Eltern gerade ohne Ergebnis beendet wurde. Das Beschleunigungsgebot muss dann zurückstehen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil Amtsgericht Frankfurt a.M 456 F 5080 20 UG vom 08.04.2020