Die UVG-Leistungen sind sonstiges Einkommen des Kindes, das der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist.
Unterhaltsvorschussleistungen durch die zuständige Behörde, stellen keine Ausbildungsbeihilfen dar, da sie nicht zum Zwecke der Durchführung einer Ausbildung, sondern unabhängig hiervon für den Lebensunterhalt gewährt werden. Unterhaltsvorschussleistungen sind daher bei der Berechnung des BaföG-Anspruches nicht zu berücksichtigen.
Die Nichtanrechnung von UVG-Leistungen bis zur Höhe des Einkommensfreibetrages widerspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen und stellt auch keine planwidrige Regelungslücke dar.