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Tätigkeit eines Betreuuers wird unterstellt

Ein bestellter Betreuer hat auch einen Vergütungsanspruch, wenn formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers unterlaufen sind.

Ebenso verhält es sich mit der nachträglichen Aufhebung der Bestellung. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für die Wirksamkeit der Bestellung und damit für den Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Belang und im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt. Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 479 12 vom 20.08.2014
Normen: BGB §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1
[bns]
 

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