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Keine ehebedingten Nachteile bei Kinderbetreuung vor der Ehe

Ehebedingte Nachteile können nicht mit der Begründung angenommen werden, dass eine Kinderbetreuung geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommen wurde und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel verbunden war, der zu ehebedingten Nachteilen geführt hat.

Der BGH hat entschieden, dass eine mehrere Jahre vor Eheschließung vollzogene berufliche Veränderung keinen ehebedingten Nachteil begründet, auch wenn die berufliche Veränderung durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden ist. Das bloße Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung begründet damit keine rechtlich gesicherte Position.
Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen.

Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Damit ist nur die tatsächliche Ehedauer im Hinblick auf ehebedingte Nachteile maßgeblich. Denn außer der für die Bemessung der Ehedauer maßgeblichen Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags sind Verflechtungen aus dem vorehelichen Zusammenleben nicht zu berücksichtigen. Die spätere Eheschließung wirkt nicht auf die Zeit des vorherigen Zusammenlebens und der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zurück. Eine hinausgehende Rechtsposition wird erst durch die Eheschließung begründet.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 25 10 vom 07.03.2012
Normen: BGB § 1578b
[bns]
 

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